Die Satzung

Satzung von SOLINGEN AKTIV

(einstimmig verabschiedet bei der Gründungsversammlung am 13.12.2003)

(geringfügig geändert bei den Jahreshauptversammlungen am 01.02.2014, 06.02.2016 und 28.01.2017)



§ 1 Zweck des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis stellt eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahIG) dar. Es versteht sich als Zusammenschluss, der den Gedanken des solidarischen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Nationalität, des Antifaschismus und der Gleichberechtigung verpflichtet ist, der überparteilich und finanziell unabhängig ist.

Das Wahlbündnis wird - getragen von dem Willen, Sprachrohr der Bevölkerung zu werden - mit Wahlvorschlägen und einer Reserveliste für die Kommunalwahlen in Solingen kandidieren. Die Beteiligung an den Kommunalwahlen versteht das Wahlbündnis als Teil seines Strebens, möglichst viele Menschen dafür zu gewinnen, selbst Politik zu machen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


§ 2 Name und Sitz des Wahlbündnisses

Das Wahlbündnis trägt den Namen SOLINGEN AKTIV.

Der Sitz des Wahlbündnisses ist Solingen.


 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann unabhängig von der Nationalität und unabhängig von dem Zugang zum Wahlrecht Jede und Jeder werden, die/der die Grundsätze des Wahlbündnisses anerkennt und das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen bedarf die Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Ein Mitglied ist nur dann stimmberechtigt, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt wurde.

Wenn ein Mitglied ein Jahr lang keinen Beitrag bezahlt hat und auf ein persönliches Anschreiben und oder Besuch nicht reagiert, erlischt seine Mitgliedschaft. Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der auch in Form der Eintragung in die Mitgliederliste gestellt werden kann, und die Bestätigung durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

1.durch den Tod des Mitgliedes,

2.durch den Austritt des Mitgliedes,

3.durch den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss des Mitgliedes, der nur bei einem das Wahlbündnis grob schädigendem Verhalten erfolgen darf und der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Thema des Ausschlusses einzuberufen. Zwischen der Ausschlussentscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.



§ 4 Finanzen, Beiträge und Geschäftsjahr

Das Wahlbündnis finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Anlass seiner Aktivitäten.

Der jährliche Mindestbeitrag beträgt

20 € für Verdienende

10 € für Jugendliche unter 18 Jahren, Studierende, Auszubildende, Empfänger von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Rentner und aus ihrer Heimat geflüchtete Menschen.


Der Beitrag ist jährlich an die Kassiererin/den Kassierer bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.


Die Mittel des Wahlbündnisses dürfen ausschließlich zur Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Das Geschäftsjahr des Wahlbündnisses läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Steuerrechtlich ist das Wahlbündnis verpflichtet, seine Steuererklärung für das Kalenderjahr als vom 01.01.-31.12. zu erklären.



§ 5 Organe des Wahlbündnisses

Organe des Wahlbündnisses sind:

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

3.die Bezirksverantwortlichen

4.die Revisorinnen und Revisoren



§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium des Wahlbündnisses. Sie organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Wahlbündnisses demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die wesentlichen personellen Entscheidungen des Wahlbündnisses.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich nach Vorlage des Jahresabschlusses Anfangs des Folgejahres statt. Der Vorstand entwirft den Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über

1.den Jahresbericht des Vorstandes

2.den Rechenschaftsbericht der Kassiererin/des Kassierers auf Grundlage des Revisionsberichts

3.die Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin / des Kassierers

4.die Wahl des neuen Vorstandes, des/der Kassierer/innen, der Revisorinnen und Revisoren und der Bezirksverantwortlichen.


Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei Fragen in dieser Weise zu verfahren.

Der Vorstand ist zu der Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 10 % der Mitglieder fordern. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so beruft der Vorstand unter erneuter Bekanntgabe der Tagesordnung bei gleichzeitiger Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Hierauf hat der Vorstand bei der Einladung hinzuweisen.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss über die Art der Abstimmung abgestimmt und entsprechend dem Ergebnis dieser Abstimmung verfahren werden.


Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden und für den Fall, dass im ersten Abstimmungsgang eine solche nicht zustande kommt, in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch mit den Stimmen von 20% aller Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung jederzeit befugt, den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuwählen und/oder neue Mitglieder in den Vorstand nach zu wählen.

Für diejenige Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl gewählt und die Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste festgelegt werden, gelten die besonderen Bestimmungen des KwahIG. Insbesondere haben diese Wahlen und Festlegungen in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wobei das Stimmrecht nur solchen Mitgliedern zukommt, die am Tage der Mitgliederversammlung in Solingen wahlberechtigt sind.

Beschlüsse, durch die die Satzung, die Grundsätze oder die Kandidatengrundsätze des Wahlbündnisses geändert werden sollen, und Beschlüsse über die Auflösung des Wahlbündnisses bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes - bzw. falls gewählt - seines Sprecherrates zu unterzeichnen.

Für die Mitgliederversammlung, durch die die Bewerber für die Kommunalwahl und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste bestimmt werden, gelten hinsichtlich der Niederschrift der Mitgliederversammlung die besonderen Vorschriften des KWahIG.



§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten des Wahlbündnisses seine Arbeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Wahlbündnisses und die Verwaltung des Vermögens des Wahlbündnisses.

Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Der Vorstand soll aus 5 Mitgliedern – mindestens aber 3 - und bis zu bis zu 3 Ersatzmitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang für jeweils ein Jahr gewählt werden. Die Anzahl der Stimmen für die Kandidaten entscheidet über ihre Funktion als Vorstand oder als Ersatzmitglied in absteigender Folge. Bei Stimmengleichheit im Grenzfall wird eine Stichwahl durchgeführt.

Die Mitglieder sind aufgerufen, bei der Wahl des Vorstandes darauf zu achten, dass Frauen und Männer, ältere und jüngere Mitglieder, Deutsche und Einwanderinnen/Einwanderer sowie Vertreter unterschiedlicher politischer Richtungen angemessen im Vorstand vertreten sind.

Der Vorstand trifft sich mindestens einmal monatlich und soll in einem Protokollbuch, das jeweils zu Beginn der Vorstandssitzung vorgelegt wird, alle wesentlichen Beschlüsse festhalten.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Wahlbündnisses abzuschließenden Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder des Wahlbündnisses nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand kann aus seinen Reihen drei Sprecherinnen/Sprecher wählen, die die Vertretung nach außen wahrnehmen, gleichberechtigt sind und innerhalb des Vorstandes keine Sonderrechte genießen. Rechtsgeschäfte des Wahlbündnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterschriftsleistung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder  - bzw. falls gewählt - zwei Sprecherinnen/Sprecher.

Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die das Wahlbündnis Verpflichtungen in Höhe von mehr als 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

Die Kassiererin/der Kassierer legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Die Kassiererin/der Kassierer ist gegenüber den Revisorinnen/Revisoren auf deren Anforderung zu jederzeitigen Offenlegung sämtlicher Finanzangelegenheiten verpflichtet.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus dem Vorstande aus, so ist der Vorstand verpflichtet, an der Stelle

der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses in den Vorstand gleichberechtigt aufzunehmen, soweit diese zum Nachrücken in den Vorstand bereit sind.



§ 8 Die Revisorinnen/Revisoren

Aufgabe der Revisorinnen/Revisoren ist es, den sorgfältigen und satzungsgemäßen Umgang des Vorstandes und insbesondere des Kassierers mit den Geld- und Sachmitteln des Wahlbündnisses regelmäßig zu prüfen. Als Revisorinnen/Revisoren fungieren mindestens zwei Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und dürfen selbst keine Verantwortung für die Verwendung der Geldmittel des Wahlbündnisses tragen.

Die Revisorinnen/Revisoren geben vor der Entlastung der Kassiererin/des Kassierers durch die ordentliche Mitgliederversammlung dieser gegenüber den Revisionsbericht ab.



§ 9 Auflösung des Wahlbündnisses

Im Falle der Auflösung des Wahlbündnisses soll dessen Vermögen an Einrichtungen oder Organisationen weitergeleitet werden, deren Zweck den Zwecken des Wahlbündnisses möglichst nahe kommt. Die Entscheidung hierüber bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

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